Sozialhilfe

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Zweck und Grundlagen der Sozialhilfe
Die individuelle Sozialhilfe umfasst persönliche Beratung und Betreuung sowie wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Haushalte und basiert auf den folgenden Grundlagen:
- Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) Link öffnet in einem neuen Fenster.
- Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) Link öffnet in einem neuen Fenster.
- SKOS-Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe Link öffnet in einem neuen Fenster.
- BKSE-Handbuch
- Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen Link öffnet in einem neuen Fenster.
An wen können sich Bedürftige wenden?
Die Sozialhilfe vollziehen im Kanton Bern die Sozialdienste der Gemeinden und ein Teil der Burgergemeinden. Jede Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst oder ist einem regionalen Sozialdienst angeschlossen und ist zuständig für die Einzelfallhilfe der Klienten.
Oberaufsicht über die Organisation und die Entscheide der Sozialdienste haben im Kanton Bern die Regierungsstatthalterämter Link öffnet in einem neuen Fenster.. Bedürftige Personen, die mit Entscheiden oder Vorgehensweisen der Sozialdienste nicht einverstanden sind, können ihre Einsprachen und Beschwerden beim Regierungsstatthalteramt ihres Verwaltungskreises einreichen. Es wird empfohlen, vorgängig das Gespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin oder dem zuständigen Sozialarbeiter und deren Leitungen zu suchen. Das Amt für Integration und Soziales hat keine Aufsicht über die Einzelfallhilfe der Sozialdienste.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Der Zugang zu den Sozialdiensten und damit zu persönlicher Hilfe ist für alle Personen, die sich im Kanton Bern aufhalten, gewährleistet. Bedürftige Haushalte, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Wie wird die Sozialhilfe bemessen?
Die Hilfe bemisst sich verbindlich nach den aktuellen SKOS-Richtlinien Link öffnet in einem neuen Fenster., soweit das Sozialhilfegesetz Link öffnet in einem neuen Fenster. und die Sozialhilfeverordnung Link öffnet in einem neuen Fenster. keine andere Regelung vorsehen. Abweichungen oder Präzisierungen betreffen insbesondere den Grundbedarf, die Integrationszulagen und die Erwerbsfreibeträge für Personen, die Eigenleistungen erbringen. Das BKSE-Handbuch Link öffnet in einem neuen Fenster. enthält ergänzend spezifische Regelungen und Empfehlungen, nach denen die Hilfe vollzogen und ausgestaltet wird.
Anerkannte Flüchtlinge werden ebenfalls nach den kantonalen Ansätzen des Sozialhilfegesetzes Link öffnet in einem neuen Fenster., der Sozialhilfeverordnung Link öffnet in einem neuen Fenster. und den SKOS-Richtlinien Link öffnet in einem neuen Fenster. unterstützt. Vorläufig Aufgenommene, die sich mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten werden vom Sozialdienst ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt und erhalten nach Artikel 8 Abs. 4 Sozialhilfeverordnung Link öffnet in einem neuen Fenster. einen tieferen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL).
Für Asylsuchende sowie vorläufig Aufgenommene, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, richtet sich die Hilfe nach Bundesrecht und den Bestimmungen des Gesetzes über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Link öffnet in einem neuen Fenster. sowie der Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV). Link öffnet in einem neuen Fenster.
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern
Amt für Integration und Soziales / Abteilung Existenzsicherung
Rathausgasse 1
Postfach
3000 Bern 8