Opferhilfe

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Zweck der Opferhilfe
Bei der Opferhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfeleistung auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten Link öffnet in einem neuen Fenster. (OHG). Durch angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe sollen die Folgen einer Straftat abgefedert werden.
Wer ist Opfer?
Voraussetzung für den Anspruch auf Opferhilfe ist die sogenannte Opfereigenschaft: Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit (Integrität) unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch die Angehörigen des Opfers haben Anspruch auf gewisse Leistungen der Opferhilfe.
Welche Ansprüche hat ein Opfer?
Das Hilfsangebot umfasst die Beratung des Opfers und seiner Angehörigen. Bei Bedarf können auch finanzielle Leistungen erbracht werden.
Im Weiteren gibt es in der Schweizerischen Strafprozessordnung Link öffnet in einem neuen Fenster. Bestimmungen zum Schutz des Opfers im Rahmen eines Strafverfahrens.
An wen kann sich ein Opfer wenden?
Das Opfer und/oder seine Angehörigen können sich von einer Opferhilfe-Beratungsstelle beraten lassen.
Gesuche um finanzielle Hilfe sind hingegen in der Regel an eine kantonale Behörde zu richten. Im Kanton Bern ist hierfür die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) zuständig. Zur Stellung der Gesuche stehen Formulare zur Verfügung.
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Opferhilfeprospekt Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 218 KB, 6 Seiten)
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Sozialamt / Opferhilfe
Rathausgasse 1
Postfach
3000 Bern 8
Tel. +41 31 633 78 26
Fax +41 31 633 78 92
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