Biologische Sicherheit
Gentechnisch veränderte Organismen oder Krankheitserreger können Menschen, Tiere und Umwelt gefährden. Zur Verminderung des Risikos ist der Umgang mit derartigen Organismen gesetzlich geregelt. Die Einschliessungsverordnung regelt den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, wie Laboratorien, Forschungsinstituten und Produktionsanlagen. Die Freisetzungsverordnung regelt den Umgang mit Organismen in der Umwelt. Die Umsetzung dieser Regelungen muss kontrolliert werden. Das Kantonale Laboratorium führt diese Kontrollen durch.
Der Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen muss in geschlossenen Systemen erfolgen, ausser wenn mit solchen Organismen in der Umwelt umgegangen werden kann.
Umgang in geschlossenen Systemen
Als geschlossene Systeme gelten Einrichtungen, die den Kontakt der Organismen mit Mensch oder Umwelt begrenzen oder verhindern. Verantwortliche in den Betrieben müssen die Risiken ihrer Tätigkeiten selbst beurteilen und sie den zuständigen Bundesbehörden melden, teilweise brauchen sie sogar eine Bewilligung dieser Behörden, bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen dürfen.
Mehr als 250 derartige Tätigkeiten sind bisher im Kanton Bern gemeldet bzw. bewilligt und in einem öffentlichen Verzeichnis erfasst worden. Das Kantonale Laboratorium beurteilt als Fachstelle für Biologische Sicherheit im Rahmen des Melde- und Bewilligungsverfahrens alle Tätigkeiten in geschlossenen Systemen.
Kontrolliert werden beispielsweise:
- Verantwortlichkeit
Ist ein betriebliches Sicherheitskonzept vorhanden, aus dem die Aufgaben der verantwortlichen Person für biologische Sicherheit ersichtlich sind?
- Ausbildung
Ist ein geeignetes Ausbildungskonzept für das Personal im Bereich biologische Sicherheit vorhanden?
- Unfälle
Bestehen klare Anweisungen zum Verhalten bei Unfällen (Notfallkonzepte, Einsatzplanung mit den Ereignisdiensten)?
Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen und Krankheitserregern im geschlossenen System werden durch Inspektionen in den Betrieben überwacht.
Umgang in der Umwelt
Die Freisetzungsverordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen man mit gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt umgehen darf. Sie betrifft sowohl Freisetzungsversuche als auch die Vermarktung derartiger Organismen in Produkten. Die zuständigen Bundesbehörden erteilen in beiden Fällen die erforderlichen Bewilligungen nur, wenn nach dem heutigen Stand des Wissens keine Gefährdung von Mensch und Umwelt zu erwarten ist.
Das Kantonale Laboratorium nimmt als Fachstelle im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Stellung zu Freisetzungsversuchen. Es überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Organismen in der Umwelt und ordnet bei Beanstandungen die erforderlichen Massnahmen an. Zudem ist es beauftragt, Massnahmen zur Bekämpfung von verbotenen invasiven Organismen anzuordnen.
Rechtliche Grundlagen |
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Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV); SR 814.912: Einschliessungsverordnung Link öffnet in einem neuen Fenster. |
Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV); SR 814.911: Freisetzungsverordnung Link öffnet in einem neuen Fenster. |
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