Ärztin und Arzt
Berufsausübungsbewilligung
Ärztinnen und Ärzte, welche in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern tätig sein wollen, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonsarztamtes (KAZA). Darunter fallen auch angestellte Ärztinnen und Ärzte, sofern sie ihre Tätigkeit fachlich selbständig ausüben (beispielsweise Chefärztinnen und -ärzte, Leitende Ärztinnen und Ärzte, von juristischen Personen angestellte Ärztinnen und Ärzte etc.).
Ärztinnen und Ärzte, welche im Besitz einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eines andern Kantons sind, können eine kostenlose Anerkennung dieser Bewilligung beim Kantonsarztamt beantragen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung
Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Arztdiplom sowie ein eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Weiterbildungstitel. Ist der Weiterbildungstitel zum Zeitpunkt des Bewilligungsantrags noch nicht abgeschlossen, genügt der Titelentscheid der FMH als „Praktischer Arzt“.
Ausländische Arztdiplome und Weiterbildungstitel aus dem EU-Raum, müssen vor der Einreichung des Gesuchs durch die Medizinalberufekomission (MEBEKO Link öffnet in einem neuen Fenster.) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anerkannt werden.
Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel Link öffnet in einem neuen Fenster.
Gesuchformulare für Ärztinnen und Ärzte
Gesuchformular für eine Berufsausübungsbewilligung als Ärztin/Arzt im Kanton Bern Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 207 KB, 7 Seiten)
Gesuchformular für die 90-Tage-Dienstleistung
Gesuch für eine Privatapotheke
Certificate of Good Standing Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 24 KB, 1 Seite)
Keine Praxisbewilligung im Kanton Bern
Im Kanton Bern benötigen Ärztinnen und Ärzte für die Führung einer ärztlichen Praxis keine Praxisbewilligung im Sinne einer Betriebsbewilligung.
Zulassungsstopp
Im Kanton Bern gilt die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 55a KVG (Zulassungsbeschränkung). Nicht vom Zulassungsstopp betroffen sind:
- Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, die schon vor dem 1. Juli 2013 in eigener Praxis zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren
- Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.
- Ärztinnen und Ärzte mit folgender Fachrichtung:
- Allgemeine Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
- Ärztinnen und Ärzte, deren einziger Weiterbildungstitel „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ ist.
Verordnung vom 29. Januar 2014 über die Ausnahmen von der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 72 KB, 4 Seiten) (Stand 01.07.2016)
Notfalldienst
Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Sie sind für die Organisation des Notfalldienstes selbst besorgt oder können diese den Berufsverbänden übertragen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe können sie sich mit einem Gesuch bei den Organisatoren des Notfalldienstes von der Notfalldienstpflicht befreien lassen. Vom Notfalldienst befreite oder ausgeschlossene Ärztinnen oder Ärzte können zur Leistung einer Entschädigung herangezogen werden.
Weiterführende Themen und Informationen
Ausserkantonale Hospitalisation Link öffnet in einem neuen Fenster.
eHealth
Infektionskrankheiten und Impfungen
Leichenschau und Todesbescheinigung: Merkblatt Link öffnet in einem neuen Fenster.
Meldepflicht von Änderungen bei den Bewilligungsinhaberinnen und –inhabern
Praxisassistenz Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 77 KB, 1 Seite)
Strafloser Schwangerschaftsabbruch
Substitutionsgestützte Behandlung (SGB) bei Opioidabhängigkeit
TARMED Rahmenvertrag zwischen santésuisse und der FMH Link öffnet in einem neuen Fenster.
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Kantonsarztamt / Abteilung Bewilligungswesen, Bereich Gesundheitsfachpersonen
Rathausgasse 1
Postfach
3000 Bern 8
Tel. +41 31 636 43 86
Fax +41 31 633 79 29
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