Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Offene Kinder- und Jugendarbeit

Unser Ziel ist, Kinder und Jugendliche zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Die Gemeinden stellen zu diesem Zweck eine bunte Palette an Angeboten bereit. Sofern die kantonalen Rahmenbedingungen eingehalten werden, können die Gemeinden einen Grossteil ihrer Ausgaben über den Lastenausgleich Soziales abrechnen.

Wichtige Prinzipien sind Freiwilligkeit, Offenheit sowie Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen.

Anders als bei verbandlichen oder schulischen Formen von Jugendarbeit, können die Angebote ohne Mitgliedschaft oder andere Vorbedingungen von allen Kindern und Jugendlichen in der Freizeit genutzt werden.

Zielgruppe

  • Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 20 Jahren
  • an zweiter Stelle Bezugspersonen und Umfeld

Beispiele

  • geführte Jugendtreffpunkte
  • betreute Spielplätze
  • sozialräumliche Arbeit
  • Projekte
  • Informationsveranstaltungen
  • Beratungen
  • Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)

  • Vortrag zur Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung

Angebote der Gemeinden

Die Gemeinden bieten eigene Dienstleistungen an und/oder beauftragen Vereine sowie andere Leistungserbringer.

Die Angebote unterscheiden sich in Hinblick auf Organisationsform, Strukturen, Themenschwerpunkte sowie Orte – sie werden gemäss den kommunalen Schwerpunkten und in Abhängigkeit der Ressourcen definiert und umgesetzt.

Gemeinden können 80% ihrer Ausgaben bis zu einem definierten Höchstbetrag über den Lastenausgleich Soziales finanzieren. Dieser wird je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen. Der Höchstbetrag ist abhängig von der Anzahl Kinder und Jugendlichen und den sozialen Lasten in einem Gebiet. Damit Gemeinden die Aufwendungen dem Lastenausgleich zuführen können, benötigen sie eine Ermächtigung des Amtes für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI).

Neue Ermächtigungsperiode

Die aktuelle Vierjahresperiode dauert von Januar 2023 bis Dezember 2026. Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung ab 2023 sind bis spätestens 30. Juni 2022 einzureichen. Auch während der laufenden Vierjahresperiode können noch Gesuche eingereicht werden. In diesem Fall sind Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung bis spätestens 31. März des vorangehenden Jahres einzureichen. Die Ermächtigungen werden bis Ende 2026 erteilt (z.B. 31. März 2024 für eine Ermächtigung 2025 – 2026).

Gesuchbeurteilung

Nachdem die Frist zur Einreichung von Gesuchen abgelaufen ist, werden die Gesuche geprüft. Die Gemeinden erhalten daraufhin einen Entscheid bezüglich ihres Gesuchs. Bei einem positiven Entscheid stellt der Kanton eine Ermächtigung aus, die den Beitrag festlegt, der künftig über den Lastenausgleich abgerechnet werden darf.

Bei einem negativen Entscheid erhalten die Gemeinden eine schriftliche Begründung mit dem Hinweis, dass sie eine anfechtbare Verfügung verlangen können.

Unsere kantonalen Angebote

Wir stellen Angebote bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind. Wir schliessen zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Partnern mit regionaler oder kantonaler Reichweite ab.

Die Mittel werden eingesetzt für Vernetzung, Ausbildung der Mitarbeitenden sowie inhaltliche Weiterentwicklung der Angebote. Unsere Partner beraten Fachstellen und Gemeinden und stellen Informationen und Instrumente zur Verfügung.

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