Newsletter Kantonsarztamt COVID-19 17/2020
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen
Die Antigen Schnelltests sind bereits im Einsatz die Abläufe konkretisieren sich - wir haben laufend weitere Informationen für Sie zum Thema. Wegen Rückfragen informieren wir Sie zudem nochmals über Quarantäne-Lockerungen bei Gesundheitsfachpersonen.
Antigen Schnelltests
Anmeldung von Praxen die Schnelltests machen wollen (falls noch nicht gemeldet)
Die BEKAG hat nach Umfrage der GSI eine Liste mit den Praxen gesendet, die Antigen-Schnelltests anbieten wollen. Praxen, die neu auf die Berechtigungsliste aufgenommen werden wollen, melden sich bitte beim Sekretariat der BEKAG info@bekag.ch. Die Bestellmöglichkeit kann erst danach freigegeben werden.
Bestellung Schnelltest
Informationen zum Bestellvorgang erhalten Sie in den verlinkten Dokumenten. Weitere Informationen zum Schnelltest werden wir Ihnen laufend zustellen.
Momentan können pro Praxis max. 100 Tests (4 Packungen à 25 Tests) pro Woche bestellt werden. Falls Sie mehr brauchen, wenden Sie sich umgehend an das Kantonsapothekeramt (samuel.steiner@be.ch).
- Bestellung
Details zum Bestellprozess entnehmen Sie bitte dem Dokument "Antigen-Schnelltest Bestellungen Kanton Bern Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 131 KB, 1 Seite)". - Roche-Test
Für weitere Fragen zum Test steht Ihnen Frau Franziska Bigler,
079 423 47 89 / franziska.bigler@roche.com zur Verfügung. - Abbott-Panbio-Test
Bitte mit diesem Bestellformular Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 587 KB, 1 Seite) bestellen.
Ablauf Schnelltest
Der Kanton Bern setzt die vom BAG publizierte Teststrategie um und hat in Zusammenarbeit mit den Standesorganisationen einen einheitlichen Prozess festgelegt. Für die Bevölkerung wurde entsprechendes Informationsmaterial erstellt. Dieses umfasst die Entscheidungsfin-dung und den organisatorischen Ablauf der Schnelltests. Das entsprechende Informationsmaterial ist verlinkt («Merkblatt Welcher COVID-19-Test ist für Sie richtig?», «Merkblatt Ablauf Antigen-Schnelltest»). Die Informationen für getestete Personen in Form des Merkblattes «Merkblatt COVID-19 Antigen-Schnelltest: Wie weiter?» sollte nur getesteten Personen abgegeben und nicht öffentlich verbreitet werden (Anforderung: epi@be.ch).
Informationen für das Fachpersonal
Für die Fachpersonen ist das Informationsblatt «Ablauf Schema Schnelltests Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 565 KB, 1 Seite)» mit einem Entscheidungs- und Informationsablauf erstellt worden. Darauf ist auch der Link zu den BAG-Dokumenten für Fachpersonen, welche die Grundlagen für das angefertigte Informationsmaterial für die Bevölkerung darstellen. Es ist wichtig, dass die Schnelltests ausschliesslich innerhalb der vom BAG gemachten Vorgaben durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass die limitierte Anzahl Tests mit maximaler Wirkung zum Einsatz kommen und möglichst zuverlässige Resultate liefern.
Für Kinder unter 12 Jahren soll die Indikation für einen Test durch eine/n Ärztin/Arzt erfol-gen. Informationen dazu finden Sie im Dokument «Empfehlung zum Vorgehen bei sympto-matischen Kindern unter 12 Jahren und anderen Personen, die Schulen und schul- und familienergänzende Betreuungseinrichtungen frequentieren sowie Testindikationen für Kinder unter 12 Jahren während der Covid-19-Epidemie Link öffnet in einem neuen Fenster.».
Befundmeldung
Die getesteten Personen müssen durch den Leistungserbringer, welcher den Test durch-führt über das Testresultat informiert werden. Dafür ist im festgelegten Prozess der Weg über ein SMS vorgesehen. Die Befunde zu den Schnelltests müssen ausserdem elektronisch über das BAG-Meldeportal https://forms.infreport.ch/ Link öffnet in einem neuen Fenster. (siehe «Anleitung elektronische Mel-dungen SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltest Link öffnet in einem neuen Fenster.») an das BAG gemeldet werden. Die Meldung wird vom BAG zeitverzugslos den Kantonen für das Contact Tracing zur Verfügung gestellt.
Meldefristen:
- positive Befunde innerhalb von 2 Stunden
- negative Befunde innerhalb von 24 Stunden
Die Meldungen müssen aktuell einzeln eingegeben werden. Das BAG hat eine
Schnittstellenlösung für Massenimporte für Mitte Dezember in Aussicht gestellt.
Eine Meldung an das Kantonsarztamt ist für Schnelltests nicht nötig (Wichtig: Dies betrifft ausschliesslich Schnelltests, das Meldeverfahren von SARS-CoV-2 PCR Tests bleibt un-verändert).
Schulung
Der Kanton hat in Kooperation mit dem Berner Bildungszentrum Pflege ein Schulungsan-gebot für Personal, welches diese Tests durchführen soll, geschaffen. Die Kurse werden nach den WHO und swissnoso Vorgaben durchgeführt. Diese stufen die Durchführung eines nasopharyngealen Abstrichs als nicht aerosolbildend ein.
Wenn Sie Bedarf an einer solchen Schulung haben, finden Sie die Anmeldemöglichkeit unter:
https://www.bzpflege.ch/weiterbildung/weiterbildungsangebote/alle-kurse/schulung-corona-schnelltest Link öffnet in einem neuen Fenster..
Kostenübernahme Bund
Wird innerhalb der vom BAG publizierten Kriterien getestet und werden die Testresultate gemäss den Vorgaben gemeldet, werden vom Bund die Leistungen gemäss dem beiliegen-den Faktenblatt vergütet (siehe «Faktenblatt: Coronavirus – Kostenübernahme der Analyse und der damit verbundenen Leistungen (ab 2. November 2020) Link öffnet in einem neuen Fenster.»).
Fragen zu Schnelltests
Wenn Sie als Fachperson Fragen zu Schnelltests haben, wenden Sie sich an info.schnelltest@be.ch.
Lockerung der Quarantäne bei Gesundheitsfachpersonen
Wir haben Sie letzte Woche über Ausnahmen, bzw. Erleichterungen, der Quarantäne informiert, welche in Anbetracht der aktuellen Pandemie Situation mit vielen betroffenen Gesundheitsfachpersonen notwendig geworden sind.
Seitdem wurde uns mehrfach über gewisse Abweichungen in der Handhabe dieser Erleichterung berichtet. Deshalb möchten wir Folgendes nochmals hervorheben:
- Die Erleichterung/Lockerung der Quarantäne für Gesundheitsfachpersonen kommt nur zur Anwendung, wenn akuter Personalmangel besteht, welcher nicht durch externes Personal behoben werden kann.
- Die Ausnahmen können nur Personen mit Schlüsselfunktionen gewährt werden und nicht ganzen Betrieben. Es können also nicht systematisch alle Mitarbeiter diese Ausnahmeregelung bei Quarantäne erhalten. Der Arbeitgeber muss die Situation in jedem einzelnen Fall abwägen.
- Diese Erleichterung der Quarantäne betrifft nur die Arbeit, ausserhalb der Arbeitszeiten muss die Person sich streng an die Quarantäne halten.
Die weiteren Punkte entnehmen Sie bitte dem Newsletter vom 05. November 2020. Ausserdem wird keine Erleichterung der Isolation gewährt. Personen, die eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion haben, müssen weiterhin mindestens zehn Tage (gemessen ab Symptombeginn) in Isolation. In der aktuellen Lage gibt es dafür keine Ausnahmen. Dies kann, abhängig vom Pandemieverlauf, vom Kantonsarztamt zu einem späteren Zeitpunkt nochmals evaluiert werden. Um die Epidemie in den Griff zu bekommen, Hospitalisationen und Todesfälle zu senken, sind wir darauf angewiesen dass sich gerade auch die Fachpersonen der verschiedenen Gesundheits- und Medizinalberufe an die Regeln halten. Wir danken Ihnen für die geleistete Arbeit und hoffen auch bei der restriktiven Umsetzung der Lockerung auf Sie zählen zu können.
Wir wünschen Ihnen schöne Herbsttage.
Freundliche Grüsse
Linda Nartey, Kantonsärztin
13.11.2020 / kaza
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern
Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
Postfach
3000 Bern 8
Tel. +41 31 633 79 31
Kontakt per E-Mail
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Aufgrund hoher Auslastung durch die Covid-19-Pandemie bitten wir Sie, das Kantonsarztamt via E-Mail statt via Telefon zu kontaktieren. Ihre Anfrage wird sobald als möglich bearbeitet.