Substitutionsgestützte Behandlung (SGB) bei Opioidabhängigkeit
Opioidabhängigkeit
Die Opioidabhängigkeit ist eine vielschichtige, von verschiedenen Faktoren beeinflusste und oft chronische Erkrankung. Sie kann bei wiederholtem Konsum von Opiaten (z.B. Heroin) auftreten und zu psychischen, physischen und sozialen Folgen und Beeinträchtigungen führen.
Substitutionsgestützte Behandlung
Die Substitutionsgestützte Behandlung bei Opioidabhängigkeit besteht aus einer medikamentösen Substitutionsbehandlung (Behandlung mit Ersatzstoffen für das Opiat) mit einer fachübergreifenden Begleitung und Betreuung. Mit dem Einbezug verschiedener Fachbereiche werden somatische, psychologisch-psychiatrische sowie soziale Aspekte der Opioidabhängigkeit angegangen und behandelt.
Ziel der Substitutionsgestützten Behandlung ist die Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes sowie der psychosozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Integration.
Die Kosten der Substitutionsbehandlung gemäss der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31, Anhang 1 Kapitel 8) werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen.
Bewilligungspflicht
Die Substitutionsgestützte Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen unterliegt der Aufsicht und Bewilligungspflicht der Kantone. Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes.
Hinweis
Massgebend für die substitutionsgestützte Behandlung bei Opioidabhängigkeit sind die folgenden eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Grundlagen:
- Link öffnet in einem neuen Fenster.Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121)
- Link öffnet in einem neuen Fenster.Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1)
- Link öffnet in einem neuen Fenster.Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11)
- Link öffnet in einem neuen Fenster.Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV; 812.121.6)
- Link öffnet in einem neuen Fenster.Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21)
- Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung vom 20. Juni 2012 (EV BetmG) (813.131)
Hinweis
Die folgenden Links geben Auskunft über die substitutionsgestützte Behandlung bei Opioidabhängigkeit:
- Link öffnet in einem neuen Fenster.Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommen (Kopie an das Kantonsapothekeramt Bern senden, via Fax 031 633 79 28 oder E-Mail info.kapa@gef.be.ch)
Weiterführende Informationen, Listen und Vorlagen zum Themenbereich «Reisen mit Betäubungsmitteln» sind auf der Webseite von Link öffnet in einem neuen Fenster.Swissmedic zu finden.
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 79 31
Fax 031 633 79 29
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