Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Ungewollte Schwangerschaft

Ein Schwangerschaftsabbruch ist innerhalb von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode straflos, sofern die betroffene Frau ihn schriftlich verlangt und eine Notlage geltend macht. Als Gynäkologin oder Gynäkologe finden Sie hier die wichtigsten Informationen und Unterlagen.

Der Schwangerschaftsabbruch muss von vor der 12. Woche nach Beginn der letzten Periode von einer Gynäkologin oder einem Gynäkologen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern durchgeführt werden.

Ein Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf der Frist von 12 Wochen ist straflos, sofern er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto höher muss die Gefahr sein.

Die Meldungen der Schwangerschaftsabbrüche im Kanton Bern werden elektronisch gemeldet. Für die Meldung der Schwangerschaftsabbrüche muss das BFS Meldeformular eSSA verwendet werden.

  • Weisung Strafloser Schwangerschaftsabbruch 2023

  • BFS Meldeformular eSSA

Ein Merkblatt zum Vorgehen und das Formular für den Registrierungsantrag finden Sie auf der unten verlinkten Webseite des Bundesamtes für Statistik BFS beim kantonalen Verfahren unter BE.

Beratungs- und Hilfsstellen

Familienplanungs- und Beratungsstellen bieten unentgeltlich Beratung und Hilfe an im Bereich Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung – beispielsweise bei einer ungeplanten Schwangerschaft oder einem Schwangerschaftsabbruch. Die Beratungen sind kostenlos, vertraulich und auch für Minderjährige zugänglich.

Auf unserer Seite «Ungewollt schwanger» finden Sie die folgenden Unterlagen und Adressen:

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