Spitalversorgung
Artikel 41 der Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton (und die Gemeinden), die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und dafür die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Spitalversorgung ist ein bedeutender Teil hiervon. Es ist eine sehr komplexe Materie, in welcher sich immer wieder verschiedene, teilweise entgegengesetzte Interessen gegenüberstehen. In diesem Umfeld nimmt der Kanton verschiedene Rollen gleichzeitig wahr.
Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags für den Bereich der Spitalversorgung ist im Spitalversorgungsgesetz abgebildet. Das aktuelle Gesetz trat am 1.1.2006 in Kraft. Es trat die Nachfolge des Spitalgesetzes aus dem Jahre 1973 an. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuen Spitalfinanzierung in der Schweiz am 1.1.2012 wird auch das aktuelle kantonale Gesetz Anpassungen erfahren müssen.
Im Kern bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Spitalversorgung für die Berner Bevölkerung allgemein zugänglich ist, deren Bedarf entspricht und sich durch gute Qualität und Wirtschaftlichkeit auszeichnen soll. Neben der Sicherstellung der Versorgung muss der Kanton auch die durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verlangte Pflicht zur Planung der Spitalleistungen umsetzen. Im Sinne einer starken regionalen Versorgung und Wirtschaftlichkeit der Leistungen strebt der Kanton deshalb eine regionale, dezentrale Konzentration der Kräfte an.
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