Stellvertretung
Stellvertretung durch Hebammen und Entbindungspfleger mit Berufsausübungsbewilligung
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen sich ohne zusätzliche Bewilligung und ohne zeitliche Beschränkung durch andere Hebammen und Entbindungspfleger mit einer Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen.
Stellvertretungsbewilligung für Hebammen und Entbindungspfleger ohne Berufsausübungsbewilligung
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen sich während Ferien, Krankheit, Militärdienst, Weiterbildung oder anderer vorübergehender Verhinderung auch durch Hebammen und Entbindungspfleger ohne Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen. Vor Antritt der Stellvertretung muss beim Kantonsarztamt ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht werden. Die maximale Dauer für eine Stellvertreterbewilligung beträgt in der Regel 2 bis 3 Monate pro Jahr.
Das Gesuch für eine Stellvertretungsbewilligung muss folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Anfangs- und Enddatum der gewünschten Vertretung
- Kopie des Diploms der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
- Kopie eines persönlichen Ausweises (Pass/ID) der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
Rechtliche Grundlagen zur Stellvertretung
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 79 31
Fax 031 633 79 29
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