Stellvertretung
Stellvertretung durch Akupunkteurinnen und Akupunkteure mit Berufsausübungsbewilligung
Akupunkteurinnen und Akupunkteure dürfen sich ohne zusätzliche Bewilligung und ohne zeitliche Beschränkung durch andere Akupunkteurinnen und Akupunkteure mit einer Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen.
Stellvertretungsbewilligung für Akupunkteurinnen und Akupunkteure ohne Berufsausübungsbewilligung
Akupunkteurinnen und Akupunkteure dürfen sich während Ferien, Krankheit, Militärdienst, Weiterbildung oder anderer vorübergehender Verhinderung auch durch Akupunkteurinnen und Akupunkteure ohne Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen. Vor Antritt der Stellvertretung muss beim Kantonsarztamt ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht werden. Die maximale Dauer für eine Stellvertreterbewilligung beträgt in der Regel 2 bis 3 Monate pro Jahr.
Das Gesuch für eine Stellvertretungsbewilligung muss folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Anfangs- und Enddatum der gewünschten Vertretung
- Kopie des Diploms der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
- Kopie eines persönlichen Ausweises (Pass/ID) der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
Hinweis
Rechtliche Grundlagen zur Stellvertretung finden sich unter dem folgenden Link:
Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG: BSG 811.01): Artikel 25 Absätze 2 und 3
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 79 31
Fax 031 633 79 29
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