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Stellvertretung

Stellvertretung durch Akupunkteurinnen und Akupunkteure mit Berufsausübungsbewilligung

Akupunkteurinnen und Akupunkteure dürfen sich ohne zusätzliche Bewilligung und ohne zeitliche Beschränkung durch andere Akupunkteurinnen und Akupunkteure mit einer Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen.

Stellvertretungsbewilligung für Akupunkteurinnen und Akupunkteure ohne Berufsausübungsbewilligung

Akupunkteurinnen und Akupunkteure dürfen sich während Ferien, Krankheit, Militärdienst, Weiterbildung oder anderer vorübergehender Verhinderung auch durch Akupunkteurinnen und Akupunkteure ohne Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen. Vor Antritt der Stellvertretung muss beim Kantonsarztamt ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht werden. Die maximale Dauer für eine Stellvertreterbewilligung beträgt in der Regel 2 bis 3 Monate pro Jahr.

Das Gesuch für eine Stellvertretungsbewilligung muss folgende Angaben und Dokumente enthalten:

  • Anfangs- und Enddatum der gewünschten Vertretung
  • Kopie des Diploms der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
  • Kopie eines persönlichen Ausweises (Pass/ID) der Stellvertreterin oder des Stellvertreters

Hinweis

Rechtliche Grundlagen zur Stellvertretung finden sich unter dem folgenden Link:

Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG: BSG 811.01): Artikel 25 Absätze 2 und 3


Weitere Informationen

Kontakt

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
3011 Bern

Tel. 031 633 79 31
Fax 031 633 79 29
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

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