Privatapotheken
Privatapotheken sind dem Publikum nicht zugänglich. Sie dienen den Inhaberinnen und Inhaber zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln.
Privatapotheken können geführt werden von
- Ärztinnen und Ärzte in Ortschaften, in denen die Notfallversorgung mit Arzneimitteln nicht durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet ist.
- Institutionen des Gesundheitswesens, soweit diese zur Erfüllung Ihres Auftrages darauf angewiesen sind (wie z.B. Apotheken von Alters- oder Pflegeheimen).
Die Betriebsbewilligungen für Privatapotheken werden im Kanton Bern vom Kantonsapothekeramt erteilt.
Damit die Bewilligungen erteilt werden können, müssen die in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung geforderten Voraussetzungen gegeben sein. Mit •Inspektionen wird überprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.
Verfahren:
- Schriftliches Gesuch durch Antragstellerin / Antragsteller (in der Regel Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin)
- Inspektion zur Prüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben zur fachgerechten Führung des Betriebes gegeben sind.
- Erteilen der Bewilligung, wenn mit der Inspektion bestätigt wird, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Kantonsapothekeramt
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 79 26
Fax 031 633 79 28
Kontakt per E-Mail
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