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Ausserkantonale Hospitalisation

Ab dem 1. Januar 2012 können gemäss Artikel 41bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Patientinnen und Patienten für die stationäre Behand­lung akuter Krankheiten (Somatik oder Psychiatrie) oder der stationären Durchführung von Mass­nahmen der medizinischen Rehabilitation unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste des Wohnkantons oder jener des Standortkantons (Listenspital, egal ob öffentli­ches Spital oder private Klinik) aufgeführt sind. Dasselbe gilt sinngemäss für Geburtshäuser.

Aber Vorsicht, freie Spitalwahl heisst nicht unbedingt, dass die Kosten für stationäre Leistun­gen in der allgemeinen Abteilung  von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP, Grund­versicherung) und vom Kanton in jedem Fall vollständig übernommen werden. Der Krankenver­sicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütung der stationä­ren Be­handlung in einem Listenspital ausserhalb des Wohnkantons der Patientinnen und Patienten höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.

Zudem gehen allfällige Kosten für die Mehrleistungen einer Behandlung in der halbprivaten oder privaten Abteilung zu Lasten der Zusatzversicherung.

  

Was bedeutet das konkret für die Kostenübernahme einer ausserkantonalen Hospitalisa­tion? Verschiedene Situationen sind zu unterscheiden:

  

1.      Volle Kostendeckung durch die Grundversicherung und den Kanton Bern

1.1   Das ausserkantonale Spital ist auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt.

1.2   Das ausserkantonale Spital ist auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt und 
        der Tarif dieses Spitals ist tiefer als der betreffende Referenztarif des Kantons Bern 
        (beide Bedingungen müssen erfüllt werden).

1.3   Das ausserkantonale Spital ist auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt und 
        der Tarif dieses Spitals ist höher als der betreffende Referenztarif des Kantons Bern 
        und es liegt eine Kostengutsprache des Kantons Bern vor (diese drei Bedingungen 
        müssen erfüllt werden).

1.4   Das ausserkantonale Spital ist weder auf der Spitalliste des Kantons Bern noch auf 
        der Spitalliste des Standortkantons (sondern auf der Spitalliste eines Drittkantons) 
        aufge­führt oder das Spital ist ein Vertragsspital (d.h. Spital, welches mit einem oder 
        mehreren Krankenversicherern Verträge hat, aber auf keiner kantonalen Spitalliste 
        aufgeführt ist) und es liegt eine Kostengutsprache des Kantons Bern wegen einem 
        Notfall vor (beide Bedingungen müssen erfüllt werden).

  

Wann wird eine Kostengutsprache erteilt?

Eine Kostengutsprache nach Artikel 41 Absatz 3 KVG kann nur für eine Behandlung mit Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Behandlungen mit Leis­tungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Mi­litärversicherung fallen nicht unter diese Bestimmungen) er­teilt werden, wenn die Behand­lung aus medizinischen Gründen ausserhalb des Kantons Bern erfolgen muss. Medizini­sche Gründe liegen vor:

  • bei einem Notfall (d.h. wenn ein akutes Ereignis ausserkantonal auftritt und der Zu­stand der zu behandelnden Person einen Transport in den Kanton Bern nicht ge­stattet),
  • wenn die Behandlung im Kanton Bern nicht verfügbar ist (d.h. das medizinische An­ge­bot fehlt oder ist im Kanton Bern nicht fristgerecht verfügbar).

  

Wer soll ein Gesuch um Kostengutsprache einreichen?

  • Bei einer geplanten ausserkantonalen Hospitalisation muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt vor jedem Spitalaufenthalt in einem ausserkantonalen Spi­tal, das auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt und dessen Tarif höher ist als der betreffende Referenztarif des Kantons Bern beim Kantonsarzt­amt des Kantons Bern ein Gesuch um Kostengutsprache nach Artikel 41 Absatz 3 KVG mit dem entspre­chenden Formular einreichen.
  • Bei ausserkantonalen Notfallhospitalisationen erfolgt die Kostengutsprache-Gesuch­stel­lung durch die Spitalärztin oder den Spitalarzt.

  

Wer entscheidet über das Kostengutsprachegesuch?

  • Die Erteilung bzw. Ablehnung der Kostengutsprache erfolgt durch das Kantonsarzt­amt. Der Entscheid wird der Patientin/dem Patienten, der Patientenadministration des aus­serkantonalen Spitals, der ärztli­chen Leitung der Abteilung des ausserkanto­nalen Spi­tals, dem Krankenversicherer, der zuweisenden Ärztin/dem zuweisenden Arzt aus dem Kanton Bern mitgeteilt.
  • Akzeptieren die betroffenen Patientinnen/Patienten bzw. deren Versicherer einen ab­leh­nenden Entscheid nicht, so haben sie folgende Möglichkeiten:
    -        Wenn sie zusätzliche medizinische Angaben einbringen wollen, können sie diese 
             dem Kantonsarztamt zur nochmaligen Überprüfung unterbreiten.
    -        Lehnt das Kantonsarztamt das Gesuch erneut ab, können sie den ablehnenden 
             Ent­scheid in Form einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

  

2.    Keine volle Kostendeckung durch die Grundversicherung und den Kanton Bern

2.1   Das ausserkantonale Spital ist auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt und 
        der Tarif des behandelnden Spitals ist höher als der betreffende Referenztarif des 
        Kantons Bern und es liegt keine Kostengutsprache des Kantons Bern vor.

2.2   Das ausserkantonale Spital ist auf der Spitalliste eines Drittkantons aufgeführt oder 
        ist ein Vertragsspital und es liegt keine Kostengutsprache des Kantons Bern vor.

  

Zusatzversicherung?

Falls das Kantonsarztamt die Kostengutsprache ablehnt, empfehlen wir den Patien­tinnen und Patienten, die über eine Zusatzversicherung (wie zum Beispiel: allge­mein ganze Schweiz, Halbprivat oder Privat) verfügen, mit dem Krankenversicherer Kontakt aufzu­neh­men, um die volle Kostenübernahme zu besprechen. Je nach Zusatzversicherungs­vertrag ist der Krankenversicherer verpflichtet, die ausserkantonale Behandlung vollstän­dig zu übernehmen.

Hinweis

Kontaktpersonen

1.     Erteilung der Kostengutsprachen
        Frau Dr. med. Anne-Marie Maurer, Gesundheits- und
        Fürsorgedirektion, Kantonsarztamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
        Tel. 031 633 79 32, Fax 031 633 79 29

2.     Zustelladresse für Rechnungen / Beitragspflicht des Kantons / Tarife
        Frau Therese Zaugg, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Spitalamt,
        Rathausgasse 1, 3011 Bern, Tel. 031 633 79 66, Fax 031 633 79 67

Hinweis

Die Gesuchsformulare um Kostengutsprache, die Spitalliste und die Referenztarife des Kantons Bern befinden sich unter den folgenden Links:


Weitere Informationen

Kontakt

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
3011 Bern

Tel. 031 633 79 31
Fax 031 633 79 29
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

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