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Bundesverwaltungsgericht zu Beschwerden gegen die Spitalliste 2010: Kanton wird Auswirkungen auf Spitalliste 2012 prüfen
20. Juni 2012 Medienmitteilung
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) nimmt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Spitalliste 2010 zur Kenntnis und wird seine Auswirkungen auf die Spitalliste 2012 prüfen. Eine erste Analyse zeigt, dass das Gericht nicht die von den Privatspitälern vorgebrachten Rügen, sondern die Konformität der erlassenen Spitalliste in Bezug auf die Planungskriterien des Bundesrechts geprüft hat.
Die Spitalliste 2010 wurde vom Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB) und elf Privatspitälern beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Am 7. Juni 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gut. Begründet wird das Urteil wie folgt:
- Die Spitalliste besteht aus einem Bündel von Einzelverfügungen. Deshalb können sich die Beschwerden nicht auf die Liste als solche oder auf Anträge anderer Leistungserbringer beziehen.
- Der Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB) ist als Verband nicht beschwerdeberechtigt.
- Der Regierungsrat war befugt, im Jahr 2009 eine neue Liste zu erlassen.
- Die Versorgungsplanung 2007-2010, auf der die Spitalliste 2009 fusst, entspricht nicht den bundesrechtlichen Planungskriterien, die ab 1. Januar 2009 gelten. Insbesondere ist die Planung nicht leistungsorientiert.
Die GEF nimmt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass die Bundesverwaltungsrichter nicht die von den Privatspitälern vorgebrachten Rügen, sondern die Konformität der erlassenen Spitalliste in Bezug auf die Planungskriterien des Bundesrechts geprüft haben.
In einer ersten Analyse gelangt die GEF zu folgenden, nicht abschliessenden Erkenntnissen:
- Die Versorgungsplanung 2007 – 2010 war schweizweit eine der ersten Planungen, die leistungsorientiert waren. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) übernahm in ihren Empfehlungen die Pionierarbeiten des Kantons Bern.
- Das Bundesverwaltungsgericht bezieht sich zu Recht auf die Kriterien der Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die Datenlage zu diesen beiden Kriterien ist jedoch prekär. Dies gilt auch für 2012. Es besteht ein kafkaesker Zustand: Die Kantone sollen kriteriengeleitete Spitallisten erstellen ohne dass sie über das notwendige Datenmaterial verfügen.
- Ungeklärt bleibt nach wie vor, mit welchen Methoden bzw. Indikatoren die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche durchgeführt werden sollen.
- Das Bundesverwaltungsgericht musste leider die Frage nach der Zulässigkeit der Mengensteuerung nicht entscheiden.
- Auswirkungen auf die Spitalliste 2012: Sie gilt (Ausnahme: Beschwerdeführende Spitäler). Die Bundeskriterien wurden angewandt. Die Spitalliste basiert auf dem aktuellsten Datenmaterial.
- In Bezug auf die Versorgungsplanung gemäss Spitalversorgungsgesetz ist in Zukunft der Darstellung der Methodik und der Darstellung der Ergebnisse in Bezug auf die Planungskriterien des Bundesrates grösste Beachtung zu schenken.
- Bei neuen Erkenntnissen ist eine Aktualisierung der Planung vorzunehmen und diese auch ausführlich inklusive Berechnungen und Ergebnissen darzustellen.
Die GEF wird das Urteil vertieft analysieren und die Auswirkungen auf die Spitalliste 2012 und die neue Planung prüfen.
Für die Mehrheit der bernischen Spitäler ist seit 1. Mai 2012 die Spitalliste 2012 in Kraft. Die Regionalspital Emmental AG und diverse Privatspitäler haben gegen diese Spitalliste Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.