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Regelung der Gültigkeit und Kostenübernahme für Behandlungen mit neuer Spitalliste Spitalliste 2012: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

25. Mai 2012 – Medienmitteilung

Mehrere Listenspitäler haben gegen die Spitalliste 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Für diese Institutionen gilt beim Umsetzen der Vorgaben aus der Spitalliste aufschiebende Wirkung. Das Spitalamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat daher seine Hinweise zur Klärung der übergangsrechtlichen Fragen im Internet aktualisiert. Da der Kanton in keinem direkten Rechtsverhältnis zu Patienten steht, ist es die Pflicht der Leistungserbringer, die Patienten bei geplanten Spitaleintritten frühzeitig auch über abrechnungstechnische Fragen zu informieren.

Die Spitalliste dient der Zulassung von Spitälern zur stationären Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Grundversicherung. Auf der Spitalliste sichert der Kanton das bedarfsnotwendige inner- und ausserkantonale Angebot für die Versorgung der Wohnbevölkerung des Kantons Bern. Er beteiligt sich im gesetzlich vorgegebenen Umfang an den Spitalaufenthalten seiner Kantonsbevölkerung.

Die gesetzliche Grundlage für die Spitalliste bilden das Bundesgesetz und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVG und KVV). Wie in Art. 39 KVG vorgesehen, ist die Spitalliste in Leistungsaufträge gegliedert. Auf der Liste ist für jede Einrichtung das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt. Für alle diese Leistungen gilt die Aufnahmepflicht nach Artikel 41a KVG.

Aufgrund dieser Beschwerden stellen sich verschiedene übergangsrechtliche Fragen, insbesondere im Bereich der Kostenübernahme für Behandlungen. Wegen der Komplexität der entsprechenden Materie sind Verunsicherungen oder sogar Missverständnisse entstanden. Daher hat das Spitalamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) seine Hinweise zur Klärung dieser Fragen im Internet aktualisiert.

Die folgenden fünf Spitäler, Stiftung Lindenhof Bern und Sonnenhof AG Bern (gemeinsam), Klinik Beau-Site AG inklusive Salem-Spital AG, Klinik Linde AG, Klinik Piano/Dr. Angehrn und Siloah Aerzte AG haben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Spitalliste 2012 eingereicht. Für diese Spitäler gilt bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig weiterhin die Spitalliste 2005. Auskunft, ob ein Spital die erforderliche Behandlung erbringen darf, erhalten Patienten beim betreffenden Spital oder beim behandelnden Arzt.

Der Kanton begründet keine direkten Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten Hingegen obliegt es den Leistungserbringern, die Patienten hinreichend zu informieren, insbesondere zur Frage, inwieweit die Kosten eines Eingriffs im Fall einer Beschwerde gegen die Spitalliste von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden oder nicht.

Das Spitalamt der GEF bleibt im Kontakt mit allen Listenspitälern, um wo nötig die übergangsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Spitalliste 2012 gemeinsam anzugehen. Dabei haben die Interessen der Patientinnen und Patienten Vorrang.

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