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Einführungsverordnung zum eidg. Krankenversicherungsgesetz (KVG): Neue Bestimmungen für Spitalfinanzierung sollen in Kraft bleiben
19. Januar 2012 Medienmitteilung
Der vom Regierungsrat auf Anfang 2012 in Kraft gesetzte Einführungsverordnung zum eidg. Krankenversicherungsgesetz (KVG) soll keine aufschiebende Wirkung gewährt werden. Das schreibt der Kanton Bern in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht. Gegen die Verordnung haben der Verband der Privatspitäler des Kantons Bern und zehn Privatspitäler beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht und aufschiebende Wirkung verlangt.
Seit Anfang dieses Jahres gilt in der Schweiz die neue Spitalfinanzierung mit der Abgeltung über leistungsbezogene Fallpauschalen. Zur Umsetzung der Bestimmungen im revidierten Krankenversicherungsgesetz (KVG) hat der Regierungsrat des Kantons Bern im November 2011 eine Einführungsverordnung verabschiedet und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die darin festgelegten Bestimmungen sollen bis 2014 über eine ordentliche Gesetzesrevision ins kantonale Spitalversorgungsgesetz überführt werden.
Gegen die Einführungsverordnung haben der Verband der Privatspitäler des Kantons Bern und zehn Privatspitäler beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Gleichzeitig haben sie verlangt, dass diese Verordnung nicht in Kraft gesetzt werden darf, bevor das Bundesgericht über die Beschwerde entschieden hat. In der Stellungnahme ans Bundesgericht hält der Kanton fest, dass er die aufschiebende Wirkung ablehnt. Bei der Verordnung gehe es ihm darum, die neuen KVG-Vorgaben zu Spitalfinanzierung auf kantonaler Ebene umzusetzen, im Kanton Bern auch künftig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Kosten kontrollierbar zu halten.
Die inhaltliche Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten muss der Kanton bis Anfang Februar 2012 beim Bundesgericht einreichen. Über die darin aufgeführten Argumente wird er die Öffentlichkeit anschliessend informieren.