Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Beschwerdeverfahren

Grundsätze

Wer ein Gesuch oder eine Beschwerde bei einer Behörde einreicht, setzt ein Verwaltungsverfahren oder ein Beschwerdeverfahren in Gang.
Die Rechtsabteilung führt in ihrem Zuständigkeitsbereich das Verfahren nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege durch, sofern die Spezialgesetze keine besonderen Vorschriften enthalten.

  • Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
    (VRPG; BSG 155.21)

Was muss eine Beschwerde enthalten?

Eine Beschwerde muss enthalten (Art. 32 VRPG):

  • einen Antrag
  • eine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid oder die angefochtene Verfügung nicht richtig sein soll
  • die eigenhändige Unterschrift (oder diejenige des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin).

Der Beschwerde sind die greifbaren Beweismittel beizulegen (insbesondere eine Kopie des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung).

Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist per Post einzureichen (nicht per Fax oder E-Mail). Die Beschwerdefrist kann nicht verlängert werden (Art. 43 VRPG).

Schriftlichkeit

Das Verfahren ist schriftlich (Art. 31 VRPG). Die Rechtsabteilung kann die Beteiligten weder beraten noch kann sie mit ihnen über den Fall diskutieren (Art. 48 VRPG).

Kosten

Für das Verfahren werden in der Regel Kosten erhoben. Grundsätzlich werden die Verfahrens- und Parteikosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Unentgeltliche Rechtspflege

Auf Gesuch hin wird eine Partei gemäss Art. 111 VRPG von der Kostenpflicht befreit, wenn:

  • sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
  • das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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