Strafloser Schwangerschaftsabbruch

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Die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Bezug auf den straflosen Schwangerschaftsabbruch ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode straflos, sofern die betroffene Frau ihn schriftlich verlangt und dabei eine Notlage geltend macht. Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Gynäkologin oder einem Gynäkologen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern durchgeführt werden.
Nach Artikel 119 Abs. 1 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch auch nach Ablauf der Frist von 12 Wochen straflos, sofern er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto höher muss die Gefahr sein.
Das Kantonsarztamt hat einen •Leitfaden (PDF, 37 KB, 2 Seiten) erarbeitet, bestimmt für Frauen, die sich in einer Notlage befinden und einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch in Betracht ziehen.
Beratungs- und Hilfsstellen
•Familienplanungs- und Beratungsstellen (PDF, 25 KB, 1 Seite) bieten unentgeltlich Beratung und Hilfe an im Bereich Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung – beispielsweise bei einer ungeplanten Schwangerschaft oder einem Schwangerschaftsabbruch. Die Beratungen sind kostenlos, vertraulich und auch für Minderjährige zugänglich.
Unterlagen
•Verzeichnis der Familienplanungs- und Beratungsstellen (PDF, 25 KB, 1 Seite)
•Leitfaden ungewollt schwanger? (PDF, 37 KB, 2 Seiten)
•Gesuch Schwangerschaftsabbruch Art 119 StGB (PDF, 23 KB, 1 Seite)
•Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs (PDF, 33 KB, 1 Seite)
•Statistik Schwangerschaftsabbruch
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Kantonsarztamt
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 79 31
Fax 031 633 79 29
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