Gesundheitsfachpersonen

beim Zahnarzt
Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Gesundheitsgesetzes sind Personen, die eine Tätigkeit des Gesundheitswesens in eigener fachlicher Verantwortung ausführen. Dazu gehören auch die im Bundesgesetz über die Medizinalberufe geregelten Medizinalberufe.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über Gesundheitsfachpersonen aus, erteilt und entzieht Berufsausübungsbewilligungen, sorgt für die Einhaltung beruflicher Pflichten und gesundheitsrechtlicher Vorschriften und kann Gesundheitsfachpersonen von der Schweigepflicht befreien.
Bewilligungspflicht für die Berufsausübung
Gesundheitsfachpersonen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Amts der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. Informationen zu den jeweiligen Berufsausübungsbewilligungen finden Sie über die Gesundheitsfachpersonen in der untenstehenden Liste.
Die zuständige Stelle für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen ist:
- für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner das •Alters- und Behindertenamt (ALBA)
- für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und Drogisten das •Kantonsapothekeramt (KAPA)
- für alle anderen Gesundheitsfachpersonen das •Kantonsarztamt (KAZA)
Berufliche Schweigepflicht
Gesundheitsfachpersonen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Der Schweigepflicht unterstellt sind auch Hilfspersonen von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie von Hebammen und Entbindungspflegern.
Die Schweigepflicht entfällt, wenn Gesundheitsfachpersonen durch Patientinnen und Patienten oder durch das Kantonsarztamt zur Auskunftserteilung ermächtigt werden, oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.
Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonen
Weitere Informationen und Formulare zu Bewilligung und Regelung der einzelnen Tätigkeiten finden sie unter den jeweiligen Gesundheitsfachpersonen.
Weitere Informationen und Formulare
Bewilligungen und Regelungen der einzelnen Tätigkeiten finden sie unter den jeweiligen, unten folgenden Gesundheitsfachpersonen.
Hinweis
Für die Berufausübungsbewilligungen der folgenden Gesundheitsberufe ist nicht die Gesundheits- und Fürsorgedirektion zuständig.
- Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann
- Biomedizische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
- Fachfrau und Fachmann Gesundheit
- Fachfrau und Fachmann Medizinisch-Technische Radiologie
- Fachfrau und Fachmann Operationstechnik
- Pflegeassistentin und Pflegeassistent
Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitsberufe-bern.ch/de
Hinweis
Im Anschluss an die obligatorische Schulzeit können Jugendliche die dreijährige Berufslehre Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung) absolvieren.
Die bisherigen Diplomausbildungen werden neu auf Tertiärstufe (höhere Berufsbildung) an Höheren Fachschulen (HF) oder Fachhochschulen (FH) angeboten.
Die Abschlüsse im Gesundheitswesen sind eidgenössisch anerkannt und gelten auch im europäischen Ausland.
Nach jedem Abschluss eröffnen sich Möglichkeiten der Weiterbildung. Alle wichtigen Informationen finden Sie unter Gesundheitsberufe.
Weitere Informationen
Kontakt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)
Direktion
Rathausgasse 1
3011 Bern
Tel. 031 633 79 20/21
Fax 031 633 79 09
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular